Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.06.2023
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg
unter der Nummer VR 20147 am 28.11.2023
Die Änderung ersetzt die bisherige Fassung vom 25.06.2021 (Tag der Beschlussfassung)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Fritz-Felsenstein-Haus e.V. - Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen zur selbstbestimmten Teilhabe an allen Bereichen der Gesellschaft. Nur in diesem Zusammenhang gehören auch die Förderung der Altenhilfe, der Jugendhilfe, der Bildung, der Kunst und Kultur, des Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und des Sports zu den Zwecken des Vereins.
- Der Verein fördert die Selbst- und Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung. Er setzt sich für ihre Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sowie ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit ein. Er handelt dabei politisch und konfessionell ungebunden. Im Rahmen des Inklusions- und Teilhabegedankens können sich seine Angebote auch an nichtbehinderte Menschen richten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Wissen über verschieden Formen von Behinderung sowie der Förderung des Verständnisses für die Bedürfnisse behinderter Menschen
- Präventionsarbeit zur Vorbeugung sowie Gesundheitsaufklärung zur frühzeitigen Feststellung von Erkrankungen und Behinderungen sowie zur Inanspruchnahme optimaler therapeutischer Hilfen und sonstiger Unterstützungsangebote
- Gewinnung Ehrenamtlicher für die Mitarbeit bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung
- materielle Unterstützung von Menschen mit Behinderung oder von anderen im Sinne des § 53 AO bedürftigen Personen
- Möglichkeit zur Förderung und Durchführung von Angeboten zur ambulanten, teilstationären und stationären Unterstützung durch Assistenzleistungen und therapeutische Angebote für behinderte Menschen aller Altersgruppen und in allen Lebensbereichen, insbesondere Wohnen, Arbeiten, Bildung, Erziehung und integrativer Freizeitgestaltung. Die Angebote umfassen beispielsweise die Fritz-Felsenstein-Schule, eine heilpädagogische Tagesstätte, ein heilpädagogisches Schülerwohnheim, den Therapiebereich, die Förderstätte und Wohngruppen sowie Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen.
- Durchführung kultureller und sportlicher Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung
- Weiterentwicklung von Unterstützungs- und Behandlungskonzepten, Förderung des fachlichen Austauschs und der Fort- und Weiterbildung im Bereich aller Arten von Behinderungen
- Anregung der Politik und Verwaltung zur Ermöglichung von umfassender gesellschaftlicher Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
§3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3a Ideelle und organisatorische Ausrichtung des Vereins
- Der Verein strebt gem. § 57 Abs. 3 AO eine enge Zusammenarbeit mit all seinen ver-bundenen Unternehmen an. Der Verein wird seine Angebote und sonstigen Aktivitäten mit seinen verbundenen Unternehmen abstimmen und einen direkten Wettbewerb vermeiden.
- Des weiteren strebt der Verein gem. § 57 Abs. 3 AO eine enge Zusammenarbeit mit weiteren gemeinnützigen Organisationen an.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Über den Antrag in Textform auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Antrag des Nichtaufgenommenen die nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Textform gekündigt werden. Über die Kündigung durch den Verein beschließt der Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstands. Beschluss und Antrag bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit. Die Kündigung erfolgt fristwahrend, wenn sie drei Werktage vor der oben genannten Frist an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds abgesandt wurde.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und in der Mahnung auf diese Streichungsregelung in allgemeiner Form hingewiesen wurde.
- Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder den Vereinsfrieden unsachlich beeinträchtigen, können auf Antrag des Vorstands vom Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Stattdessen kann der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt werden.
- Juristische Personen, an denen der Verein mit mehr als 10 % beteiligt ist, oder andere Organisationen, in denen sich die Tätigkeit des Vereins realisiert, haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelt. Der Beitrag juristischer Personen wird jeweils vom Aufsichtsrat festgelegt.
- Mit dem Beitritt zum Verein verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein auf Anforderung ein Lastschriftmandat zu erteilen und Änderungen zeitnah mitzuteilen.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Aufsichtsrat
- Vorstand.
- Die Organmitglieder und besonderen Vertreter haften dem Verein nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Verein gegenüber obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Im Innenverhältnis stellt der Verein seine Organmitglieder und besonderen Vertreter in diesem Umfang von der Haftung frei.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Die Wahl erfolgt einzeln, als Listen-/Verhältniswahl oder, sofern kein Mitglied widerspricht, im Block. Die Abwahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit.
- Entscheidung über ihr vom Vorstand oder Aufsichtsrat vorgelegte Beschlussgegenstände
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Aufsichtsrats
- Der Geschäftsbericht umfasst auch den Jahresabschluss, soweit zutreffend einen konsolidierten Jahresabschluss inklusive Tochtergesellschaften sowie wesentliche Prüfungsfeststellungen und Testate des Wirtschaftsprüfers.
- Beschlussfassung über Entlastung des Aufsichtsrats
- Beschlussfassung über eine Vergütung des Sach- und/oder Arbeitsaufwands des Aufsichtsrates
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Aufsichtsratsvorsitzende unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform ein. Fristwahrend ist, wenn die Einladung vier Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse abgeschickt wird. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern zu den Aufgaben nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung und die zum Verständnis der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen sind an die Mitglieder in gleicher Weise mindestens eine Woche vor der Versammlung abzuschicken oder über das Internet zugänglich zu machen, wenn bei der Einladung auf diesen Publikationsweg hingewiesen wurde.
- Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr, vorzugsweise in der ersten Jahreshälfte.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens fünfzig Mitglieder oder, wenn der Verein weniger als 150 Mitglieder hat, ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beim Aufsichtsrat schriftlich beantragen oder dieser sie für nötig erachtet. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Berufung tagen. Sofern eine vom Vorstand beantragte Versammlung vom Aufsichtsrat nicht fristgerecht einberufen wird, kann der Vorstand sie ersatzweise unter Angabe des Sachverhalts einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmrechtsübertragung und -akkumulation sind nicht zulässig. Juristische Personen geben ihre Stimme durch ein vor oder zu Beginn der Versammlung benanntes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs ab. Sofern ein Mitglied dies verlangt, ist geheim abzustimmen.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern innerhalb von einem Monat per Internet oder auf deren Antrag postalisch zugänglich zu machen; Einwendungen sind danach nur innerhalb von drei Monaten möglich.
§8 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat trifft strategische Entscheidungen, berät den Vorstand und überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er hat ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht, das er auch durch einen Beauftragten wahrnehmen kann.
- Der Aufsichtsrat besteht aus sechs bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen in der Regel alle drei Jahre aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die nicht bei dem Verein oder Unternehmen, an denen der Verein mit mehr als 10 % beteiligt ist, beschäftigt sein dürfen.
- Bei der Besetzung des Aufsichtsrats soll darauf geachtet werden, dass neben von Behinderung betroffenen Menschen und Angehörigen ausreichende kaufmännische/juristische, ärztliche und pädagogische Kompetenzen im Aufsichtsrat vertreten sind, um die Aufgaben wahrnehmen zu können. Es gelten ferner folgende Bedingungen:
- Personen, die eine Organstellung als Vorstand bzw. Geschäftsführer oder eine sonstige Leitungsfunktion bei dem Verein oder Unternehmen, an denen der Verein mit mehr als 10 % beteiligt ist, innehaben oder innerhalb des letzten Jahres innehatten können nicht Mitglied im Aufsichtsrat sein.
- Es können höchstens drei Personen, die bei dem Verein oder einem Unternehmen, an denen der Verein mit mehr als 10 % beteiligt ist, beschäftigt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Mögliche Interessengegensätze sind vor der Wahl der Mitgliederversammlung, später dem Aufsichtsrat und Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
- Alle zwei Jahre sind zwei bzw. drei Mitglieder des Aufsichtsrats für sechs Jahre als Ersatz für die Mitglieder mit auslaufender Amtsdauer zu wählen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bzw. Wiederwahl im Amt. Sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats vorzeitig ausscheidet, bleibt der Aufsichtsrat beschlussfähig und es erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit sowie Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten
- Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstandes für die Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans sowie der strategischen Planung
- Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes, insbesondere von Quartalsberichten
- Entscheidung über den Umgang mit wesentliches Planabweichungen
- Auswahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
- Entgegennahme des schriftlichen Prüfungsberichts durch jedes Aufsichtsratsmitglied und in der Regel persönliche Aussprache mit dem Wirtschaftsprüfer in einer Aufsichtsratssitzung
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Entscheidung über ihm vom Vorstand vorgelegte Beschlussgegenstände
- Aufsicht über Beteiligungen, insbesondere durch Einbeziehung der Beteiligungen in die vorstehenden Punkte c) bis g) und entsprechende Beschlussfassung über die Ausübung von Beteiligungsrechten
- Wahrnehmung der Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte des Vereins, z.B. in Gesellschaften, Vereinen und Genossenschaften
- Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Vorstand.
- Der Verein wird gegenüber dem Vorstand und dem Abschlussprüfer durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, in allen Vertrags- und sonstigen Rechtsangelegenheiten vertreten.
- Die Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte, z.B. in Vereinen, Gesellschaften und Genossenschaften, nimmt der Aufsichtsrat durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, wahr. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand insoweit mit der Vertretung des Vereins in allen oder bestimmten Angelegenheiten beauftragen. Die Vollmacht kann widerruflich für maximal drei Jahre erteilt werden und sie kann mit Weisungen verbunden sein.
- Zu Sitzungen des Aufsichtsrats wird von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, ersatzweise vom ältesten Aufsichtsratsmitglied, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Fristwahrend ist, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse verschickt wird. Der Aufsichtsrat tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel viermal im Jahr.
- An den Sitzungen nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt. Falls kein Mitglied einer offiziellen Eltern- oder Angehörigenvertretung des Vereins in den Aufsichtsrat gewählt wurde, nimmt der/die Vorsitzende des Elternbeirats der Schule ohne Stimmrecht teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.
- Eine Sitzung findet ferner statt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie muss längstens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung stattfinden. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, können die Antragsteller die Einladung unter Mitteilung des Sachverhalts selbst vornehmen.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Interessenkollisionen, die unverzüglich offenzulegen sind, ruht das Stimmrecht. Dauerhafte Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufer-tigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats innerhalb von einem Monat per E-Mail bekannt zu geben; Einwendungen sind nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.
- Mit Zustimmung von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats sind auch Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, technisch vermittelte Mitwirkung und Stimmabgabe, nachträgliche Stimmabgabe einzelner Mitglieder innerhalb einer bei Beschlussfassung festgelegten oder angemessenen Frist, eine verkürzte Ladungsfrist und die Nachreichung von Unterlagen zulässig. Sofern nicht alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder persönlich anwesend waren, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Protokoll der Beschlussfassung unverzüglich zuzuleiten.
- Der Aufsichtsrat erlässt in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Aufsichtsrat und Vorstand. Dabei können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten innerhalb der Organe, Aufgaben und Informationspflichten im Rahmen des Controllings und die jeweiligen organinternen Geschäftsabläufe festgelegt werden.
- Einmal jährlich ist dem Aufsichtsrat vom Vorstand schriftlich über alle Geschäfte des Vereins und seiner Tochtergesellschaften mit Organmitgliedern sowie nahestehenden Personen zu berichten.
§9 Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und ein oder zwei weiteren Personen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane.
- Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel gegen Vergütung tätig. Der Aufsichtsrat beschließt über die Vergütung und die weiteren Bedingungen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Ausübung dieses Mehrstimmrechts ist der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu informieren.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung im Amt. Ferner kann ein Vorstandsmitglied die Niederlegung seines Amtes schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat erklären.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§10 Besondere Vertreter
- Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB für die Führung der laufenden Geschäfte einzelner Aufgaben- oder Geschäftsbereiche bestellen.
- Ein besonderer Vertreter vertritt den Verein zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren besonderen Vertreter.
§11 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Der Aufsichtsrat ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Änderungen und Ergänzungen an der Satzung oder beschlossenen Satzungsänderungen/-neufassungen vorzunehmen, die vom Finanzamt zum Erhalt der Steuerbegünstigung oder dem Vereinsregister vorgegeben werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 23.06.2023 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Königsbrunn, 23. Juni 2023
Unsere Satzung als PDF-Datei zum download: Satzung FFH (136 Kb)